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Art. 2 § 177 BVergG

Fassungen
01.09.2002 bis 31.01.2006 — BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 17701.09.200231.01.2006 BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 177

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 99/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Gebühren und Gebührenersatz

Paragraph 177,

  1. Absatz eins,Für Anträge gemäß den Paragraphen 163, Absatz eins, 164, Absatz eins, 171, Absatz eins und 175 Absatz eins, hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Absatz eins, richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren und ist gemäß den in Anhang römisch zehn ausgewiesenen Sätzen bei Antragstellung zu entrichten.
  3. Absatz 3,Für Anträge auf Teilnahme am Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 165, Absatz 2 und 4 ist eine Pauschalgebühr in der Höhe von 50% von den in Anhang römisch zehn genannten Sätzen bei Antragstellung zu entrichten. Die Höhe der Pauschalgebühr richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren.
  4. Absatz 4,Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Bundesvergabeamt nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
  5. Absatz 5,Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Absatz eins, oder 3 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner.

Anmerkung

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 2006,
G 154/05-8, V 118/05-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. April
2006, zu Recht erkannt: „Die Wortfolge „und 175 Abs. 1“ in § 177
Abs. 1 sowie die Wortfolge „Bauaufträge ..... 2 500 €“ in der
fünftletzten Zeile des Anhanges X jeweils des
Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002, war
verfassungswidrig.“ (vgl. BGBl. I Nr. 52/2006).
2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober
2006, G 124/06, V 44/06-6, dem Bundeskanzler zugestellt am
27. Oktober 2006, zu Recht erkannt: „Die Wortfolge „, 171 Abs. 1“
in § 177 Abs. 1 und die Wortfolge „Liefer- und
Dienstleistungsaufträge ......“ in der letzten Zeile des Anhanges
X jeweils des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002, war
verfassungswidrig.“ (vgl. BGBl. I Nr. 157/2006).
3. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember
2006, G 107/06-9, V 36/06-9, G 112/06-5, V 39/06-5, G 196/06-4 und
G 198/06-4, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. Februar 2007, zu
Recht erkannt: „Die Wortfolgen „163 Abs. 1“ und „164 Abs. 1“ in
§ 177 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002,
waren verfassungswidrig.“

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031939